Lizenzvereinbarung
Iptor Austria GmbH
LIZENZBEDINGUNGEN
1. Definitionen
Begriffen in Großbuchstaben kommt jeweils die nachstehend definierte Bedeutung zu:
„EINZELVERTRAG“ meint den zwischen uns und dem KUNDEN abgeschlossenen Vertrag, mit dem der KUNDE die SOFTWARE von uns erwirbt.
„KUNDE“ meint den Vertragspartner der Iptor multiflex gemäß den Bestimmungen des jeweiligen EINZELVERTRAGS.
„LIZENZGEBÜHR“ hat die in Punkt 5 dieses Dokuments definierte Bedeutung.
„USER“ meint jene natürlichen Personen, welche auf die SOFTWARE im Echtbetrieb zugreifen, wobei für die Zwecke der Bemessung der Anzahl der USER nach den Bestimmungen dieser Bedingungen bzw. des EINZELVERTRAG im Sinne eines Concurrent-User-Lizenzmodells auf die Anzahl von natürlichen Personen abzustellen ist, welche die SOFTWARE gleichzeitig im Echtbetrieb nutzen; dies unabhängig von der Anzahl der Arbeitsplatzinstallationen.
„SOFTWARE“ meint das SOFTWAREPRODUKT.
„SOFTWAREPRODUKT“ meint das im Einzelvertrag jeweils näher definierte Softwareprodukt; soweit keine nähere Definition erfolgt dasIptor multiflex ERP/CRM/PPS System unter Ausschluss der für diesen Betrieb notwendigen Datenbanksoftware.
2. LIZENZEINRÄUMUNG
Wir, die Iptor multiflex Software GmbH, Achleiten 34, 4532 Kematen an der Krems, FN 210290 a, im Folgenden kurz: „Iptor multiflex“ oder schlicht „wir“, gewähren dem KUNDEN als Lizenznehmer eine nicht-exklusive, territorial und zeitlich nicht beschränkte und nicht-übertragbare Lizenz (Werknutzungsbewilligung) zur Benutzung des SOFTWAREPRODUKTS sowie der begleitenden Dokumente durch entsprechend viele USER ein. Der Lizenznehmer darf den Vertragsgegenstand ausschließlich für sein Unternehmen und die dort anfallenden Geschäftsfälle nutzen; somit darf der Lizenznehmer das SOFTWAREPRODUKT insbesondere nicht (i) Dritten - in welcher Form auch immer - zur Verfügung stellen (zB Vermieten oder Application Service Providing) und/oder (ii) für Geschäftsfälle Dritter nutzen.
Der Lizenznehmer darf die SOFTWARE entweder selbst betreiben oder in einem externen Rechenzentrum durch einen Dritten betreiben lassen. Der Lizenznehmer darf Vervielfältigungen der SOFTWARE und des Benutzerhandbuchs nur insoweit vornehmen, als dies für den vertragsgemäßen Gebrauch der SOFTWARE unbedingt notwendig ist.
Dem Lizenznehmer kommt auch ein Bearbeitungsrecht zu, um die SOFTWARE im Rahmen der ihm nach diesem Vertrag zustehenden Nutzung an seine Bedürfnisse selbst oder durch von ihm beauftragte Dritte anzupassen, selbst wenn dies über das, was die Bedieneroberfläche (Graphical User Interface - GUI) der SOFTWARE ohnedies zulässt, hinausgeht; letzteres kommt dem Lizenznehmer aber nur und erst dann zu, nachdem der Lizenznehmer uns den Anpassungsbedarf detailliert schriftlich dargelegt und uns erfolglos aufgefordert hat, die Anpassungen binnen angemessener Frist, jedenfalls nicht kürzer als ein Monat, vorzunehmen.
Weiters darf der Lizenznehmer von der SOFTWARE und vom elektronischen Benutzerhandbuchs Vervielfältigungsstücke für Sicherungszwecke (Sicherungskopien) herstellen, soweit dies für die Benutzung des Computerprogramms notwendig ist, wobei Sicherungskopien auf beweglichen Datenträgern als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk der Iptor multiflex zu versehen sind. Der Lizenznehmer darf auch das Funktionieren der SOFTWARE beobachten, untersuchen oder testen, um die einem Programmelement zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln, wenn er dies ausschließlich durch Handlungen zum Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern des Programms tut, zu denen er nach diesem Vertrag berechtigt ist.
3. DEKOMPILIERUNG
Der Lizenznehmer hat das Recht auf Dekompilierung iSd § 40e UrhG, also der Vervielfältigung und (Rück)Übersetzung des Maschinencodes (Object Code) der SOFTWARE („DEKOMPILIERUNG“), sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: (i) Die DEKOMPILIERUNG ist - trotz der in diesem Absatz festgelegten Pflichten der Iptor multiflex - für den Lizenznehmer unerlässlich, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der Interoperabilität der SOFTWARE, aber ausschließlich im Rahmen der mit diesem Vertrag eingeräumten Nutzung, mit anderen, unabhängig geschaffenen Programmen zu erhalten; (ii) die DEKOMPILIERUNG wird vom Lizenznehmer oder in seinem Namen von einer hierzu vom Lizenznehmer ermächtigten Person vorgenommen; und (iii) die DEKOMPILIERUNG beschränkt sich auf die Teile der SOFTWARE, die zur Herstellung der Interoperabilität notwendig sind. (iv) Die DEKOMPILIERUNG darf nicht - und dafür ist der Lizenznehmer beweispflichtig - (a) zu anderen Zwecken als zur Herstellung der Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms verwendet werden; (b) an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, dass dies für die Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms notwendig ist; (c) für die Entwicklung, Vervielfältigung oder Verbreitung eines Computerprogramms mit im wesentlichen ähnlicher Ausdrucksform oder für andere, das Urheberrecht verletzende Handlungen verwendet werden. Der Lizenznehmer ist zur DEKOMPILIERUNG der SOFTWARE nur und erst dann berechtigt, wenn die Iptor multiflex nach schriftlicher, sämtliche für die Herstellung der Interoperabilität notwendige und zweckmäßige Information enthaltenden Aufforderung durch den Lizenznehmer nicht binnen 14 Tagen die notwendigen Daten und/oder Informationen zur Verfügung gestellt hat, um eine Interoperabilität mit anderen, unabhängig geschaffenen Computerprogrammen herzustellen. Die genannte Frist ist angemessen zu verlängern, wenn die Iptor multiflex binnen der 14tägigen Frist begründet darlegt, dass die Einhaltung nicht möglich bzw zumutbar ist.
4. LIZENZEINRÄUMUNG
Überlässt die Iptor multiflex dem Lizenznehmer im Rahmen von gewährleistungsrechtlichen Verbesserungen oder aufgrund eines Wartungsvertrags (a) Ergänzungen des Vertragsgegenstandes (zB Patches, Ergänzungen des Benutzerhandbuchs, odgl) und/oder (b) neue Versionen des Vertragsgegenstandes (Update oder Upgrade) gilt dieser Vertrag (bzw. diese Bedingungen) dafür analog.
5. LIZENZGEBÜHR
Die Gegenleistung für den Vertragsgegenstand entspricht dem im EINZELVERTRAG jeweils vereinbarten Preis pro USER (die „LIZENZGEBÜHR“).
Sollte der Vertragsgegenstand beim Lizenznehmer durch mehr USER genutzt werden, als im EINZELVERTRAG festgelegt, ist die Iptor multiflex zur Nachverrechnung der LIZENZGEBÜHR berechtigt; weitergehende Ersatzansprüche durch Iptor multiflex durch die vertragswidrige Mehrnutzung bleiben unberührt.
Soweit im EINZELVERTRAG nicht anders vereinbart, ist die LIZENZGEBÜHR binnen vierzehn Tagen ohne Skonto ab Erhalt der ordnungsgemäß ausgestellten Rechnung, jedoch nicht vor Lieferung der SOFTWARE fällig. Soweit nicht ausdrücklich anders angeführt, verstehen sich alle Preise zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
6. CONCURRENT USER
Ein CONCURRENT USER definiert den Verbrauch einer Benutzerlizenz aus einer Kombination folgender Parameter:
<Datenbankname><Benutzername POLLEX><Benutzername WINDOWS><PC-Name>
Es können also beliebig viele Benutzer angelegt werden. Gezählt werden nur die im System angemeldeten Benutzer unter Berücksichtigung der oben genannten Parameter.
Es kann sich also innerhalb einer Datenbank ein Benutzer auf dem gleichen Endgerät ebenfalls beliebig oft anmelden.
7. Schutz des Vertragsgegenstandes
Soweit nicht dem LIZENZNEHMER nach diesen Bedingungen oder dem EINZELVERTRAG ausdrücklich Rechte am Vertragsgegenstand eingeräumt sind, stehen alle Rechte am Vertragsgegenstand - insb etwaige Urheber-, Kennzeichen- und Patentrechte - ausschließlich der Iptor multiflex zu; dies gilt auch für - in welcher Form und in welchem Zusammenhang auch immer - von der Iptor multiflex durchgeführte Bearbeitungen des Vertragsgegenstands oder Teilen hiervon. Das Eigentum des LIZENZNEHMERS an den jeweiligen Datenträgern bleibt unberührt.
Der LIZENZNEHMER wird den Vertragsgegenstand sorgfältig verwahren, um Missbrauch, insb unberechtigte Vervielfältigung und/oder Nutzung, auszuschließen. Der LIZENZNEHMER wird insb sicherstellen, dass die Zugriffsberechtigung auf die Software und der Schutz der Datenträger vor der Einsicht und Verwendung durch Unbefugte geregelt ist, die Berechtigung zur Nutzung der Software durch technische Maßnahmen festgelegt und jedes Gerät, auf dem die Software aufrufbar ist, durch Vorkehrungen gegen die unbefugte Inbetriebnahme abgesichert ist.
Der LIZENZNEHMER trifft selbständig angemessene Vorkehrungen zur Datensicherung. Die Iptor multiflex ist ausdrücklich NICHT zur Datensicherung verpflichtet.
Der LIZENZNEHMER unterlässt es, Urheberrechtsvermerke, Kennzeichen odgl der Iptor multiflex am oder in Verbindung mit dem Vertragsgegenstand zu verändern oder zu entfernen.
8. Mitwirkungs- und Informationspflichten des Lizenznehmers
Der LIZENZNEHMER erklärt, dass er hat sich davon überzeugt hat, dass die SOFTWARE seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht; über Zweifelsfragen hat er sich vor Vertragsschluss durch Iptor multiflex bzw durch fachkundige Dritte, für deren Auskunft Iptor multiflex jedenfalls nicht einzustehen hat, beraten lassen. Der LIZENZNEHMER erwirbt daher den Vertragsgegenstand in Kenntnis sämtlicher Umstände.
Der LIZENZNEHMER hat den Vertragsgegenstand, insb die SOFTWARE, vor deren Einsatz gründlich und nach dem Stand der Technik auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der bestehenden Hard- und Softwarekonfiguration zu testen und abzunehmen. Dies gilt auch für Teile, die der LIZENZNEHMER im Rahmen der Gewährleistung oder Wartung oder des Supports allenfalls von Iptor multiflex erhält.
Der LIZENZNEHMER wird sich vor der Durchführung von Programmupdates über die in der aktuellen Version der SOFTWARE durchgeführten Änderungen auf https://iptor.com/ <https://iptor.com/> informieren und diese beim Betrieb berücksichtigen.
Der LIZENZNEHMER gewährt der Iptor multiflex zur Mängel- bzw Fehlersuche und -behebung iZm dem Vertragsgegenstand Zugang zu den IT-Einrichtungen des LIZENZNEHMERS, insb zum Vertragsgegenstand, insb zur installierten SOFTWARE; dies nach Wahl der Iptor multiflex unmittelbar und/oder mittels Fernzugang.
9. Gewährleistung
Die Iptor multiflex leistet nach §§ 922 ff ABGB und den in diesen Bedingungen bzw dem Einzelvertrag festgelegten Bedingungen Gewähr für den Vertragsgegenstand. Weiters gewährleistet die Iptor multiflex , dass die vertragsgemäße Nutzung des Vertragsgegenstandes durch den Lizenznehmer nicht in Rechte Dritter eingreift. Dass ein Mangel, wobei ein Sachmangel jedenfalls reproduzierbar sein muss, vorliegt, hat in jedem Fall der Lizenznehmer zu beweisen.
Der Lizenznehmer wird Mängel an Leistungen der Iptor multiflex binnen angemessener Frist nach deren Kenntnisnahme rügen. Eine Rügepflicht iSd §§ 377f UGB besteht nicht.
Bei Sachmängeln hat die Iptor multiflex zunächst in jedem Fall die Möglichkeit, Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden) oder Austausch durchzuführen; hierzu überlässt die Iptor multiflex nach seiner Wahl dem Lizenznehmer einen neuen, mangelfreien Datenträger und/oder SOFTWARE oder beseitigt den Mangel direkt beim Lizenznehmer; als Mangelbeseitigung gilt auch, wenn die Iptor multiflex dem Lizenznehmer zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu verhindern (zumutbarer Work-Around). Ein Work-Around ist dann „zumutbar“, wenn er keine nachteiligen Auswirkungen auf die Sicherheit und Stabilität der SOFTWARE hat, deren Funktionalität nicht wesentlich einschränkt und die Bedienbarkeit nur unwesentlich beeinträchtigt.
Auch bei Rechtsmängeln hat die Iptor multiflex in jedem Fall zunächst die Möglichkeit, Gewähr durch Verbesserung zu leisten; sie verschafft nach ihrer Wahl dem Lizenznehmer eine rechtlich einwandfreie Benutzungsmöglichkeit am Vertragsgegenstand im Umfang dieses Vertrages oder am ausgetauschten oder geänderten gleichwertigen Vertragsgegenstand (zumutbarer Work-Around).
Der Lizenznehmer hat im Rahmen der Gewährleistung einen neuen bzw veränderten Vertragsgegenstand zu akzeptieren, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt und die Übernahme nicht zu erheblichen, vom Lizenznehmer zu beweisenden, Nachteilen führt, sog zumutbarer Work-Around.
Schlagen zwei Versuche der Verbesserung fehl, ist der Lizenznehmer berechtigt, angemessene Nachfrist zur Mängelbeseitigung zu setzen. Er hat dabei ausdrücklich und schriftlich darauf hinzuweisen, dass er sich das Recht vorbehält, bei erneutem Fehlschlagen Preisminderung zu verlangen oder - soweit es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt - den Vertrag zu wandeln. Schlägt auch die weitere Verbesserung fehl, kann der Lizenznehmer die Gegenleistung mindern (Preisminderung) oder vom Vertrag zurücktreten, Letzteres außer es liegt ein geringfügiger Mangel vor, wobei das Gegenteil der Lizenznehmer zu beweisen hat. Für Mangelfolgeschäden und/oder Rettungsaufwand udgl gilt Punkt 10 entsprechend.
Behaupten Dritte Ansprüche, die den Lizenznehmer hindern bzw behindern, den Vertragsgegenstand vertragsgemäß zu nutzen, hat der Lizenznehmer dieIptor multiflex unverzüglich schriftlich und umfassend davon zu informieren. Wird der Lizenznehmer von Dritten aufgrund der Nutzung des Vertragsgegenstandes geklagt, hat er sich hinsichtlich sämtlicher Schritte in diesem Zusammenhang mit der Iptor multiflex abzustimmen und nimmt Prozesshandlungen, insb Anerkenntnisse und Vergleiche, nur mit Zustimmung der Iptor multiflex vor. In diesem Zusammenhang ist die Iptor multiflex verpflichtet, den Lizenznehmer schad- und klaglos zu halten, soweit die Ansprüche nicht auf pflichtwidrigem Verhalten des Lizenznehmers beruhen; in diesem Fall hat der Lizenznehmer die Iptor multiflex schad- und klaglos zu halten.
Es gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist. Fristbeginn ist die Inbetriebnahme der SOFTWARE.
Erbringt die Iptor multiflex Leistungen, zB bei Fehlersuche oder -beseitigung, ohne dass ein Mangel vorliegt, so kann sie hierfür angemessenes Entgelt (§ 1152 ABGB) verlangen. Das gilt insb, wenn ein Mangel nicht nachweisbar/reproduzierbar oder nicht der Iptor multiflex zuzurechnen ist oder für Aufwand, der dadurch entstanden ist, dass der Lizenznehmer seinen Pflichten nicht nachgekommen ist.
10. Sonstige Haftung
Die Iptor multiflex haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen. Außer bei Personenschäden ist die Haftung bei nur leicht fahrlässig verschuldeten Schäden auf einen Betrag von EUR 50.000,- pro Schadensfall eingeschränkt. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung für Folgeschaden ausgeschlossen.
Die Verjährungsfrist beträgt sechs Monate ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.
Eine etwaige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz (PHG) bleibt unberührt.
11. Schlussbestimmungen
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und iZm dem abgeschlossenen Vertrag ist das sachlich zuständige Gericht in Linz.
Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der nationalen und europäischen Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechts (CISG).
Die Parteien verzichten wechselseitig darauf, den Vertrag in einer anderen Form als der Schriftform zu ändern, insb auch hinsichtlich der gegenständlichen Formwahl. Alle Erklärungen der Parteien bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder der Vertrag eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich für einen solchen Fall, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, die dem von den Parteien Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt.
Durch Iptor multiflex zu ergänzen: Durch den KUNDEN zu ergänzen:
Iptor multiflex Software GmbH
(Firma) (Firma)
(Ort, Datum) (Ort, Datum)
(Stempel, Unterschrift) (Stempel, Unterschrift)
Gunther Rebhandl, MBA
(Name in Druckschrift) Managing Director (Name in Druckschrift)
(Position) (Position)